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Das Amtsgericht Köln hat entschieden: Auch nachts müssen Mieter ihre Wohnungen auf mindestens 18 Grad heizen können. Alles andere stellt einen Mangel dar.
Mieter klagten gegen Nachtabsenkung
Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um die richtige Einstellung der Nachtabsenkung im Haus. Die Vermieterin hatte zu Beginn der Heizperiode eine Absenkung zwischen 00 und 6 Uhr eingestellt. Die Mieter haben jedoch in den Morgenstunden regelmäßig nur 16 bis 17 Grad in ihren Wohnungen gemessen und wehrten sich gegen die Absenkung. Die Vermieterin hingegen war der Ansicht, dass diese Temperatur ausreichend sei.
Urteil: 18 Grad müssen erreicht werden
Das Gericht sprach sich für die Mieter aus: Auch nachts muss eine Temperatur von mindestens 18 Grad erreicht werden können. Die Vermieterin muss die Einstellung der Heizungsanlage ändern. Wurde im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, müssen Vermieter während der Heizperiode von Oktober bis einschließlich April durchgängig alle Räume auf mindestens 18 Grad heizen können. Eine Unterschreitung dieser Temperaturen stellt einen Mangel dar, den Vermieter beheben müssen.
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