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Winterdienst kann steuerlich abzugsfähig sein
Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich unter bestimmten Bedingungen zum Teil steuerlich absetzen. Davon profitieren auch Immobilienbesitzer.
Streu- und Winterdienst absetzen: so gehts
Immobilienbesitzer können nicht nur Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an ihrer Immobilie geltend machen, sondern auch den Streu- und Winterdienst in der kalten Jahreszeit. Das Kehren und Streuen gehört zu den Verkehrssicherungspflichten, die, so erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB), jeder Grundstückseigentümer ernst nehmen sollte. Wer den Schnee von einem Winterdienst räumen lässt, kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung zum Teil steuersparend absetzen. Dies gilt für das eigene Grundstück. Für den angrenzenden öffentlichen Raum gilt: Verpflichtet die Kommune die Anlieger, den Gehweg vor dem Grundstück schnee- und eisfrei zu halten, so können Eigentümer diese Dienstleistung an eine Firma delegieren und auch hier vom Steuerabzug profitieren – sofern nicht anderweitig geltend gemacht etwa als Sonderausgaben oder überwälzt als Betriebskosten, 20 Prozent der Lohnkosten bis zu 4.000 Euro im Jahr und natürlich nur bei Vorlage einer ordentlichen Rechnung, die die Lohnkosten gesondert ausweist und per Überweisung beglichen wurde. Berücksichtigt werden allerdings nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Materialkosten für Streusplitt oder Salz müssen selbst getragen werden.
Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften stellt sich im Winter die Frage, ob der Winterdienst in Eigenregie erfolgen soll oder ein Dienstleistungsunternehmen dafür beauftragt werden soll. Wird die Pflicht ausgelagert, können auch bei WEGs die Kosten dafür unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden, darauf verweist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE). Soweit die Kosten das Gemeinschaftseigentum betreffen, sollten Mitglieder einer WEG sich die Anteile, die sich auf den eigenen Miteigentumsanteil beziehen, von der Verwaltung bescheinigen lassen.
Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, ist ein Rechnungsbeleg mit Aufschlüsselung der einzelnen Posten und gesondertem Ausweis der Arbeitskosten notwendig. Weiterhin muss der Winterdienst per Überweisung beglichen werden – Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Wohneigentum: Das ändert sich im Jahr 2025
Zum Jahreswechsel werden verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft treten. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) gibt einen Überblick, welche Änderungen für Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften wichtig sind, wie diese einzuschätzen sind und welche Fristen im Jahr 2025 eingehalten werden müssen.
Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen: Zulässige Bruttoleistung wird verdoppelt
Die Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen wird ausgeweitet. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt: Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung wird von 15 Kilowatt Peak (kW peak) auf 30 kW peak pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit erhöht. Es wird außerdem klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet: Wird die Grenze überschritten, wird die volle Besteuerung fällig.
Einbau von Smart Metern in bestimmten Haushalten verpflichtend
Ab dem 01.01.2025 sind Messstellenbetreiber verpflichtet, in bestimmten Haushalten sogenannte Smart Meter – intelligente Messsysteme – einzubauen. Das betrifft Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, Haushalte, die eine Photovoltaikanlage mit 7 bis 100 Kilowatt installierter Leistung haben, und Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, zum Beispiel Wärmepumpe, E-Ladestation oder andere.
In allen anderen Haushalten wird lediglich ein digitaler Stromzähler eingebaut. Sie können allerdings beim Messstellenbetreiber – in der Regel ist das der örtliche Netzbetreiber – auch den Einbau eines Smart Meter verlangen. Diese senden regelmäßig Daten über den Stromverbrauch an Stromversorger und Netzbetreiber sowie an den Messstellenbetreiber. Ab 2025 müssen Haushalte mit einem Smart Meter dynamische Stromtarife angeboten bekommen.
Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung auch bei Wärmepumpen
Seit 01.10.2024 müssen auch in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärme bzw. mit Wärme und Warmwasser aus Wärmepumpen versorgt werden, die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wie es bei Öl, Erdgas und Fernwärme der Fall ist. Das schreibt die novellierte Heizkostenverordnung vor. Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer zum Stichtag 01.10.2024 noch nicht erfasst wurde, gilt eine Übergangsfrist: Gebäudeeigentümer haben dann bis zum 30.09.2025 Zeit, entsprechende Geräte zur Verbrauchserfassung zu installieren (§ 12 (3) Heizkostenverordnung). Nach diesem Datum müssen sie die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen.
Bestandsaufnahme zum Zustand von Etagenheizungen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit Etagenheizungen bis zum 31.12.2024 ein Verfahren zur Bestandsaufnahme des Zustands ihrer Heizungen einzuleiten. Diese Maßnahme dient der frühzeitigen Vorbereitung auf mögliche spätere Heizungstausche. Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.12.2024 beim Bezirksschornsteinfegermeister Daten aus dem Kehrbuch für jede Etagenheizung anzufordern. Relevant sind Informationen zu Art, zum Alter, zur Funktionsfähigkeit und zur Nennwärmeleistung der einzelnen Heizungen.
Zusätzlich müssen die WEGs bis zum genannten Datum direkt von den jeweiligen Eigentümern Auskünfte über die Heizungsanlagen und -ausstattungen, die zum Sondereigentum gehören, anfragen:
- über den Zustand ihrer Heizung (unter anderem, ob diese in der Vergangenheit bereits einmal oder mehrmals ausgefallen ist),
- über die Anzahl der Heizkörper in der Wohnung und deren Funktionstüchtigkeit,
- über durchgeführte Reparaturen an der Heizung,
- über Veränderungen, die an Heizung, Leitungen oder Heizkörpern vorgenommen wurden.
Ebenfalls wichtig sind Informationen darüber, ob Maßnahmen zur Effizienzsteigerung vorgenommen wurden, zum Beispiel ein Austausch der Heizkörperventile.
Reformierte Grundsteuer
Ab 01.01.2025 wird die reformierte Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer berechnet sich anhand von 3 Variablen: Wert des Grundbesitzes (Grundsteuerwert) x Steuermesszahl x Hebesatz.
E-Rechnungspflicht auch für vermietende Eigentümer
Eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes sieht die Einführung der elektronischen Rechnung vor – als Teil des Wachstumschancengesetzes. Die E-Rechnungspflicht tritt in Deutschland am 01.01.2025 für Unternehmen im B2B-Sektor in Kraft. Auch alle vermietenden Eigentümer – ganz gleich, ob sie umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig vermieten – müssen ab 01.01.2025 elektronische Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können.
Die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen gilt hingegen nur für Vermietende, die zur Umsatzsteuer optieren, die also umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten (gemäß § 9 UStG). Allerdings gilt noch bis Ende 2026 eine Übergangsfrist. Bis dahin sind auch weiterhin Papier- bzw. PDF-Rechnungen zulässig, sofern der Rechnungsempfänger dem zugestimmt hat.
Meistgesuchte Eigentumswohnung Deutschlands
Deutschlandweit steigt die Nachfrage nach Eigentumswohnungen innerhalb eines Jahres um 63 Prozent. In den Metropolen nimmt die Kaufnachfrage um 78 Prozent zu. Welche Eigentumswohnungen in Deutschland und den acht Metropolen zurzeit am gefragtesten sind, zeigt eine aktuelle ImmoScout24-Auswertung.
Wonach suchen Interessenten?
Die Zinssenkungen der Europäischen Zentralbank kurbeln die Nachfrage nach Wohnungen zum Kauf weiter an. Während der Leitzins aktuell ein Prozentpunkt niedriger ist als vor einem Jahr, ist die Nachfrage nach Eigentumswohnungen deutschlandweit 63 Prozent höher. Die meistgesuchte Eigentumswohnung Deutschlands hat drei Zimmer, 74 m² Wohnfläche und kostet 320.000 Euro. In Frankfurt am Main ist die meistgesuchte Wohnung mit 81 m² Wohnfläche am größten, in München mit 69 m² am kleinsten. Die Preisvorstellungen für die meistgesuchte Wohnung reichen von 220.000 Euro in Leipzig bis 562.000 Euro in München, so die Auswertung von Immoscout24.
„Das Interesse am Kauf einer Eigentumswohnung wächst. Das sehen wir an der steigenden Kontaktrate auf unserem Portal. Besonders stark nachgefragt sind Wohnungen mit drei Zimmern, um die 75 Quadratmeter Wohnfläche und Energieeffizienzklasse D“, sagt Dr. Gesa Crockford, Geschäftsführerin von ImmoScout24. „Noch ist es ein Käufermarkt, das heißt es gibt eine große Auswahl und Verhandlungsspielraum zu Gunsten der Interessent:innen.“
Meistgesuchte Eigentumswohnung Deutschlands: 3 Zimmer, 74 Quadratmeter Wohnfläche
Die meistgesuchte Eigentumswohnung Deutschlands, gemessen an den Kontaktanfragen bei ImmoScout24, hat drei Zimmer und 74 Quadratmeter Wohnfläche. In den meisten deutschen Metropolen sieht die meistgesuchte Wohnung ähnlich aus: In Berlin, Düsseldorf, Köln, Leipzig und Stuttgart erhalten Drei-Zimmer-Wohnungen in einer Größe von rund 75 Quadratmetern die meisten Anfragen. In Hamburg fällt die meistgesuchte Wohnung mit 71 Quadratmetern bei drei Zimmern etwas kleiner aus. Noch kleiner sind die am stärksten nachgefragten Wohnungen in München. Hier verteilen sich 69 Quadratmeter auf zweieinhalb Zimmer. In Frankfurt am Main fällt die meistgesuchte Eigentumswohnung im Metropolenvergleich mit 81 Quadratmetern auf drei Zimmern am größten aus.
Die meistgesuchte Wohnung zum Kauf hat deutschlandweit und in sechs der acht Metropolen die mittlere Energieeffizienzklasse D. Die Leipziger suchen eine etwas energieeffizientere Wohnung der Klasse C und in Stuttgart hat die nachfragteste Wohnung die etwas schlechtere Klasse E.
Guten Rutsch & ein frohes neues Jahr
Liebe Kundinnen und Kunden, Lieber Partnerinnen und Partner,
wir blicken auf ein spannendes Jahr 2024 mit Ihnen zurück und freuen uns auf gemeinsame Projekte und Herausforderungen im neuen Jahr.
Wir wünschen Ihnen, dass Sie den Jahreswechsel so verbringen können, wie Sie es sich wünschen. Und wir wünschen Ihnen ein gutes, frohes und vor allem gesundes Jahr 2025!
Kommen Sie gut ins neue Jahr!
Zum neuen Jahr ein neues Herze,
ein frisches Blatt im Lebensbuch.
Die alte Schuld sei ausgestrichen
und ausgetilgt der alte Fluch.
Zum neuen Jahr ein neues Herze,
ein frisches Blatt im Lebensbuch!
Zum neuen Jahr ein neues Hoffen!
Die Erde wird noch immer wieder grün.
Auch dieser März bringt Lerchenlieder.
Auch dieser Mai bringt Rosen wieder.
Auch dieses Jahr läßt Freuden blühn.
Zum neuen Jahr ein neues Hoffen.
Die Erde wird noch immer grün.
[Karl von Gerok (1815 – 1890)]
Aktueller Betriebskostenspiegel für Deutschland
Mieterinnen und Mieter mussten im Jahr 2023 in Deutschland durchschnittlich 2,51 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Das geht aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund (DMB) vorgelegt hat, hervor. Damit stiegen die durchschnittlichen Betriebskosten im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent, allein bei den Heiz- und Warmwasserkosten um 18 Prozent. Rechnet man alle denkbaren Betriebskosten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 3,46 Euro pro qm und Monat betragen.
Dies sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund heute auf Grundlage der bundesweiten Abrechnungsdaten des Jahres 2023 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung mussten bei Anfallen aller Betriebskostenarten durchschnittlich 3.361,20 Euro für das Abrechnungsjahr 2023 aufgebracht werden.
Heizung und Warmwasser im Jahr 2023
Die Kosten für Heizung und Warmwasser liegen im Abrechnungsjahr 2023 im Durchschnitt bei 1,26 Euro/qm/Monat, in der Spitze bei 2,15 Euro/qm/Monat. Hier wird die Höhe der Kosten vor allem durch den energetischen Zustand der Wohnung und starke Preisunterschiede sowohl zwischen Heizöl, Gas und Fernwärme als auch zwischen den einzelnen Gas- und Fernwärmeversorgern bestimmt. Die CO2-Kosten, die in den meisten Fällen überwiegend von den Mieterinnen und Mietern zu tragen sind, verteuern die fossile Energie zusätzlich.
Zusammensetzung der Betriebskosten
Neben den Kosten für Heizung und Warmwasser, zahlen Mieter durchschnittlich 30 Cent pro Quadratmeter und Monat für den Hauswart. 28 Cent entfallen auf Sach- und Haftpflichtversicherung, 26 Cent auf die Wasserversorgung (inkl. Abwasser). 20 Cent werden für den Aufzug fällig, der Rest verteilt sich auf Antenne/Kabel (12 Cent), Schornsteinreinigung (3 Cent), Beleuchtung (6 Cent), Müllbeseitigung (14 Cent) und Grundsteuer (17 Cent).
„Die hohen Energiepreise und die nicht regulierten Preise für Fernwärme schlagen bei der diesjährigen Heizkostenabrechnung voll durch. Das zeigen eindrücklich unsere Zahlen: Mieterinnen und Mieter müssen im Vergleich zum Jahr 2022 allein für ihre Heiz- und Warmwasserkosten durchschnittlich rund 18 Prozent mehr zahlen. Die Nebenkosten insgesamt haben sich um rund 10 Prozent erhöht. Das ist fatal für alle Mieterinnen und Mieter. Denn nicht nur ihre Kaltmieten steigen von Jahr zu Jahr, auch die Nebenkosten klettern immer weiter in die Höhe und das sogar im zweistelligen Bereich. Es ist höchste Zeit, das zu ändern. Wir brauchen neben einer fairen Mietpreisregulierung auch endlich ein transparentes Nebenkostenrecht. Wir appellieren an den Gesetzgeber, hier endlich zu handeln“, fordert der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.
Fröhliche Weihnachten!
Liebe Kundinnen und Kunden, Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen,
Wir möchten uns für Ihre Treue im letzten Jahr bedanken. Für viele spannende Projekte und auch für gemeinsame Herausforderungen.
Wir wünschen Ihnen ein frohes Fest und schöne Feiertage. Hoffentlich können Sie diese so verbringen, wie Sie es sich wünschen.
Genießen Sie die Zeit und hoffentlich auch einige freie Tage.
Fröhliche Weihnachten!
Noch einmal ein Weihnachtsfest,
Immer kleiner wird der Rest, Aber nehm ich so die Summe,
Alles Grade, alles Krumme,
Alles Falsche, alles Rechte,
Alles Gute, alles Schlechte –
Rechnet sich aus all dem Braus
Doch ein richtig Leben heraus.
Und dies können ist das Beste
Wohl bei diesem Weihnachtsfeste.
(Theodor Fontane)
Jeder Dritte wohnt in Gemeinde mit Mietpreisbremse
26,2 Millionen Menschen leben in Gemeinden mit Mietpreisbremse – das entspricht fast einem Drittel der Bevölkerung. Einer aktuellen Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zufolge gilt das Instrument derzeit in 415 Gemeinden in Deutschland. Die Bevölkerungszahlen basieren auf dem Zensus 2022.
Mietpreisbremse: Wo gilt sie?
Differenziert nach Bundesländern liegen die meisten Gemeinden mit Mietpreisbremse in Bayern (208), gefolgt von Baden-Württemberg (89 Gemeinden) und Hessen (49 Gemeinden). 44 der 82 Großstädte (ab 100.000 Einwohner) weisen nach BBSR-Angaben eine Mietpreisbremse auf. Darüber hinaus ist sie in 24 mittelgroßen Städten (50.000 bis unter 100.000 Einwohner), 106 kleineren Mittelstädten (20.000 bis unter 50.000 Einwohner), 173 Kleinstädten (5.000 bis unter 20.000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5.000 Einwohnern wirksam.
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (Neubauausnahme). Weitere Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen und unter bestimmten Bedingungen, wenn die Vormiete höher lag.
Bis auf eine Ausnahme (Stadt Trier) gilt in Gemeinden mit Mietpreisbremse auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Vermieterinnen und Vermieter dürfen demnach die Mieten in bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen. In Gemeinden ohne abgesenkte Kappungsgrenze dürfen diese Bestandsmieten hingegen um maximal 20 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. 87 Gemeinden liegen im Geltungsbereich einer abgesenkten Kappungsgrenze, haben jedoch keine Mietpreisbremse.
„Mietpreisbremse ist wichtiges Instrument“
„Über die Hälfte der Haushalte in Deutschland sind Mieterhaushalte. Die Mietpreisbremse ist ein wichtiges Instrument, um den Anstieg der Neuvertragsmieten zu begrenzen“, sagt Matthias Waltersbacher, Leiter des Referats Wohnungs- und Immobilienmärkte im BBSR. „Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb zu begrüßen. Jetzt sind Bundestag und Bundesrat am Zug. Andernfalls würde sich die Lage für Mieterinnen und Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten weiter verschärfen. Auch die Mieterinnen und Mieter sind gefordert, bei Neuverträgen genau hinzuschauen und zu prüfen, ob die Preisbremse eingehalten wird“, so Waltersbacher.
Inzwischen verfügen 98 Prozent der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über einen Mietspiegel, davon 63 Prozent über einen qualifizierten, also nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel. Rechtlich sind Gemeinden verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.
Kerzen im Advent: Schäden verhindern und Versicherungen prüfen
Ein brennender Adventskranz oder Weihnachtsbaum kann schlimme Schäden in der Wohnung verursachen oder gar zu einem Wohnungsbrand führen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum informiert, welche Vorkehrungen Wohnungseigentümer und -Eigentümerinnen im Vorfeld treffen sollten und welche Versicherungen im Schadensfall greifen.
LED statt Kerzen und erhöhte Aufmerksamkeit
Rund 6.000 zusätzliche Feuerschäden werden den Versicherern rund um Weihnachten laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gemeldet. Um dem vorzubeugen, sollten Wohnungseigentümer stets darauf achten, Kerzen nie unbeaufsichtigt brennen zu lassen. Denn oft reichen nur wenige Funken, um trockene Zweige zu entzünden.
Deshalb sollte man statt auf echtes Kerzenlicht auf LED-Lichter(ketten) setzen. Diese sind energiesparend im Verbrauch und in vielen verschiedenen Varianten und Farben erhältlich. Sogar Echtwachskerzen mit LED-Licht gibt es inzwischen.
Rauchwarnmelder können vor Schäden schützen
Rauchwarnmelder in der Wohnung können zwar an sich keinen Brand verhindern, aber die Bewohner warnen. Wohnungseigentümer sollten prüfen, ob die in ihrer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelder möglicherweise ausgetauscht werden sollten, da sie durch Staub verunreinigt bzw. korrosiv belastet sein können. Die DIN-Norm 14676 empfiehlt, diese nach 10 Jahren und 6 Monaten auszutauschen. Ein Ablaufdatum ist in vielen Fällen am Gerät vermerkt – entweder an der Hülle oder im Inneren.
Welche Versicherungen greifen
Ist es dennoch zu einem Brand gekommen, sollten Wohnungseigentümer den Schaden möglichst sofort ihrer Hausratversicherung – falls sie eine haben – und der Verwaltung melden. Eine Hausratsversicherung deckt Schäden an mobilen Gütern, zum Beispiel Einrichtungsgegenständen, die durch Feuer und Löschwasser entstanden sind, ab. Auch Weihnachtsgeschenke, die durch einen Brand zerstört wurden, sind mitversichert. Entstehen Schäden an fremden Sachen, greift die private Haftpflichtversicherung.
Für Schäden am Gebäude, die durch einen Brand verursacht werden, ist hingegen die Wohngebäudeversicherung zuständig. Diese ist Gemeinschaftssache, das heißt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss diese abschließen.
Keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit
Wichtig zu wissen: Viele Versicherungen haften nicht bei grober Fahrlässigkeit. Wohnungseigentümer müssen dann die Kosten tragen. „Das kann gerade bei Feuerschäden schnell sehr teuer werden“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum. „Nehmen Sie die Advents- und Weihnachtszeit zum Anlass und überprüfen Sie Ihre Versicherungspolicen. Sehen Sie sich dabei auch die Versicherungsbedingungen im Detail an, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen”, rät von Möller. „Falls Ihnen die Unterlagen der Gebäudeversicherung nicht vorliegen, bitten Sie die Verwaltung, Ihnen Einsicht zu gewähren oder Ihnen eine Kopie zuzusenden.“
Steigende Kosten bei Fernwärme: Wer ist betroffen?
Die Heizkosten werden laut dem aktuellen Heizspiegel 2024 auch in diesem Jahr weiter sinken – mit Ausnahme von Fernwärme, wo ein deutlicher Kostenanstieg erwartet wird. Doch wie viele Wohnungen sind von diesen steigenden Fernwärmekosten betroffen? Eine GeoMap-Analyse hat 1,5 Millionen Wohnungsangebote in den zehn größten deutschen Städten zwischen 2021 und dem dritten Quartal 2024. untersucht.
Fernwärmeanteil: München, Berlin und Leipzig an der Spitze
Im Jahr 2024 ist der Anteil der Wohnungsangebote mit Fernwärmeanschluss in München, Berlin und Leipzig am höchsten, gemessen an der Gesamtzahl der Angebote. In München verfügen im Jahr 2024 von insgesamt 49.700 Wohnungsangeboten 9.787 über Fernwärme, was einem Anteil von fast 20 Prozent entspricht. Berlin erreicht einen Anteil von 18,5 Prozent, da von insgesamt 106.694 Angeboten 19.700 mit Fernwärmeanschluss ausgestattet sind. In Leipzig liegt der Anteil 2024 bei 18,2 Prozent, da von 24.190 Wohnungsangeboten 4.407 über Fernwärme verfügen.
In anderen Städten wie Hamburg, Frankfurt am Main und Dortmund liegen die Anteile der Fernwärmeangebote im Jahr 2024 etwas niedriger. In Hamburg verfügen von insgesamt 40.091 Wohnungsangeboten 6.567 über Fernwärmeanschluss, was einem Anteil von 16,4 Prozent entspricht.
In Frankfurt am Main machen die Angebote mit Fernwärmeanschluss im Jahr 2024 12,8 Prozent aus (3.606 von 28.244 Angeboten). Im Gegensatz dazu gibt es in Essen und Stuttgart nur sehr wenige Wohnungsangebote mit Fernwärmeanschluss. In Stuttgart liegt der Anteil im Jahr 2024 bei lediglich 7,6 Prozent, und in Dortmund bei nur 6,3 Prozent.
Entwicklung der Fernwärmeanteile nach Baujahr
In der GeoMap-Analyse wurden auch Wohnungsangebote nach dem Baujahr untersucht, die über einen Fernwärmeanschluss verfügen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Anteil an Fernwärme-Wohnungen in älteren Baujahren deutlich höher als bei Neubauten ist.
In Berlin lag der Anteil der Wohnungen aus dem Baujahr 2021 bei 42,3 Prozent, und sank bis 2024 auf etwa 36 Prozent bei Neubauten. München verzeichnete im Jahr 2021 einen Anteil von 37,3 Prozent, der sich bis 2024 auf nur noch 18,5 Prozent reduzierte. Leipzig hatte im Jahr 2021 mit 46 Prozent den höchsten Anteil an Fernwärme-Wohnungen, der bis 2024 auf 21,7 Prozent zurückging.
In Hamburg und Frankfurt schwankten die Anteile: Frankfurt erreichte im Jahr 2023 mit 39,5 Prozent einen Höchstwert, fiel aber 2024 auf 13,2 Prozent. In Düsseldorf stieg der Anteil bei Neubauten auf 44,7 Prozent im Jahr 2024, während Essen im Jahr 2023 mit 45,2 Prozent den höchsten Anteil hatte, der jedoch 2024 auf 5,2 Prozent sank.
Daten: GeoMap by Real Estate Pilot AG
Immobilienkauf: 9 von 10 Käufern achten stark auf Energieeffizienzklasse
Die Energiebilanz einer Immobilie spielt für immer mehr Käufer eine entscheidende Rolle. Laut einer repräsentativen Umfrage von Immowelt achten 9 von 10 Kaufinteressenten (91 Prozent), die in den nächsten 12 Monaten eine Immobilie erwerben möchten, gezielt auf die Energieeffizienz eines Objekts. In 35 Prozent der geplanten Immobilienkäufe ist eine schlechte Energiebilanz sogar ein K.-o.-Kriterium: Interessenten wollen nur Immobilien besichtigen, die energetisch bereits auf einem guten Niveau sind.
Höhere Ansprüche bei Selbstbezug
„Die Energieeffizienz hat mittlerweile einen ähnlichen Stellenwert wie die Lage einer Immobilie“, erklärt Piet Derriks, Geschäftsführer von Immowelt. „Käufer möchten hohe Folgekosten durch Sanierungen vermeiden, weshalb unsanierte Immobilien zukünftig schwerer zu verkaufen sein werden.“
Viele potenzielle Immobilienkäufer würden eine Immobilie mit schlechter Energiebilanz gar nicht erst besichtigen. Je nach Kaufmotiv gibt es jedoch große Unterschiede. Eigennutzer haben höhere Ansprüche: So würden 40 Prozent der Befragten, die eine Immobilie für den Selbstbezug kaufen möchten, Angebote mit unzureichender Energieeffizienz gar nicht erst besichtigen. Investoren sind hingegen weniger strikt: Interessenten, die ein Vermietungsobjekt suchen, geben zu 26 Prozent an, dass sie sanierungsbedürftige Immobilien bei der Suche von vornherein ausschließen würden.
Energiebilanz wirkt sich auf Preisverhandlungen aus
41 Prozent der Kaufinteressenten, die in den kommenden 12 Monaten ein Objekt erwerben wollen, würden auch Immobilien mit schlechterer Energieeffizienz in Betracht ziehen. Allerdings würden sie diesen Umstand auch in ihre Kaufentscheidung einfließen lassen und möglicherweise gegen andere Kriterien wie Lage, Schnitt und Größe abwägen. In 14 Prozent der Fälle planen Interessenten, die in den kommenden 12 Monaten kaufen wollen, die Energiebilanz gezielt als Argument in den Verhandlungen zu nutzen. Mit Verweis auf die schlechten Werte und die zu erwartenden Modernisierungskosten planen sie, den finalen Preis zu drücken.