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Die ersten Pflicht-Rauchmelder wurden bereits 2004 installiert – nun häufen sich die Wartungstermine. Vermieter möchten den Zustand der Rauchmelder kontrollieren, Batterien austauschen und natürlich auch wissen, ob ihre Mieter die Rauchmelder ordnungsgemäß an der Decke hängen haben – denn nur so ist die Sicherheit im Haus gewährleistet. Im vorliegenden Fall weigerte sich ein Mieter jedoch, den Techniker hineinzulassen.
Vermieter muss Kontrolle ankündigen
Die Wohnungsgesellschaft zog vor Gericht, als einer der Mieter eine Rauchmelderprüfung durch einen Techniker verweigerte – und bekam Recht. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass die Duldung einer solchen Kontrolle eine Nebenpflicht des Mietvertrags darstellt. Allerdings muss der Vermieter die Kontrolle mindestens zwei Wochen vorher durch einen Brief oder Aushang im Treppenhaus ankündigen und sie muss zu einer angemessenen Tageszeit stattfinden. Als „angemessen“ befand das Gericht werktags zwischen 8 und 18 Uhr. Sollte der Mieter sich auch dann weigern, den Techniker hereinzulassen, droht ihm ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft. (Amtsgericht Frankfurt am Main – 33 C 1093/17)
25. Februar 2021
Elektronische Schließsysteme sind sehr komfortabel, sofern sie zuverlässig funktionieren und manipulationssicher sind. Deshalb sollten vor der Anschaffung einige Dinge beachtet und genau überlegt werden, mahnt der Verband privater Bauherren (VPB).
18. Februar 2021
Die Energiekosten in Deutschland sind innerhalb eines Monats so stark gestiegen wie noch nie in den vergangenen zehn Jahren. Die Kosten für Heizung, Strom und Sprit legten zum Jahreswechsel um knapp 7 Prozent zu.
11. Februar 2021
Wohnungswasserzähler werden hierzulande nach sechs Jahren (kalt) bzw. fünf Jahren (warm) ausgetauscht, obwohl sie in aller Regel den Verbrauch noch zuverlässig messen. Dies liegt an den strengen eichrechtlichen Anforderungen in Deutschland. Ein seltenerer Austausch, wie er in vielen anderen Ländern bereits Usus ist, würde enorme Kosten sparen.
04. Februar 2021
Eigentümer und Immobilienbesitzer, die eine Solaranlage betreiben und Strom ins Netz einspeisen, müssen ihre Gewinne versteuern. Auf der anderen Seite dürfen sie auch Verluste steuermindernd geltend machen – Ein Urteil, das viele Immobilienbesitzer freuen dürfte. Dies entschied das Finanzgericht Thüringen.