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Im zugrundeliegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung, diese zu verkaufen und teilte dies ihrem Mieter mit. Der Mieter ließ zwei Makler anstandslos hinein, beim dritten Makler verlangte er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 Euro pro angefangener Stunde, da die Termine für ihn mit erheblichem Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden waren.
Nach erfolgloser Abmahnung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Im Unrecht waren beide, wie das Amtsgericht Landsberg entschied.
Kündigung des Mietverhältnisses ist unwirksam
Die Klage der Vermieterin auf Herausgabe der Wohnung war erfolglos. Der Mieter sei zwar verpflichtet, eine Besichtigung nach ausreichender Vorankündigung zu ermöglichen, jedoch stelle seine Weigerung keine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist folglich kein Kündigungsgrund. Eine Aufwandsentschädigung dürfe er allerdings nicht verlangen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Mieter bereits zwei Makler anstandslos in die Wohnung gelassen hat und der Vermietern somit alle Eckdaten zur Verfügung standen. Ein mehrfacher Maklerwechsel, so das Gericht, sollte grundsätzlich nicht zulasten der Privatsphäre des Mieters gehen. (AG Landsberg am Lech, 3 C 701/16)
25. Februar 2021
Elektronische Schließsysteme sind sehr komfortabel, sofern sie zuverlässig funktionieren und manipulationssicher sind. Deshalb sollten vor der Anschaffung einige Dinge beachtet und genau überlegt werden, mahnt der Verband privater Bauherren (VPB).
18. Februar 2021
Die Energiekosten in Deutschland sind innerhalb eines Monats so stark gestiegen wie noch nie in den vergangenen zehn Jahren. Die Kosten für Heizung, Strom und Sprit legten zum Jahreswechsel um knapp 7 Prozent zu.
11. Februar 2021
Wohnungswasserzähler werden hierzulande nach sechs Jahren (kalt) bzw. fünf Jahren (warm) ausgetauscht, obwohl sie in aller Regel den Verbrauch noch zuverlässig messen. Dies liegt an den strengen eichrechtlichen Anforderungen in Deutschland. Ein seltenerer Austausch, wie er in vielen anderen Ländern bereits Usus ist, würde enorme Kosten sparen.
04. Februar 2021
Eigentümer und Immobilienbesitzer, die eine Solaranlage betreiben und Strom ins Netz einspeisen, müssen ihre Gewinne versteuern. Auf der anderen Seite dürfen sie auch Verluste steuermindernd geltend machen – Ein Urteil, das viele Immobilienbesitzer freuen dürfte. Dies entschied das Finanzgericht Thüringen.