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Steht im Mietvertrag, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, muss dieser lediglich einfache Arbeiten, wie Rasenmähen oder Unkrautjäten übernehmen. Der Vermieter ist demnach für die Ausführung „übergeordneter Arbeiten“ selbst verantwortlich und kann die Kosten dafür auch nicht auf den Mieter umlegen.
Mieter verweigert Baumschnitt
In einem aktuellen Fall verlangte ein Vermieter, dass sein Mieter auch die Bäume und Sträucher schneiden soll, da der Garten zu „verwildern“ drohte. Nachdem der Mieter dies verweigerte, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb für die Arbeiten und verlangte die Rechnungskosten in Höhe von etwa 1.300 Euro vom Mieter zurück.
Klage wurde abgewiesen
Das Amtsgericht Würzburg wies die Klage des Vermieters ab. Die Formulierung „Gartenpflege übernimmt der Mieter“ umfasst lediglich einfache Pflegearbeiten sowie das Entfernen von Laub. Sogenannte übergeordnete Arbeiten, wie der Schnitt von Hecken, Sträuchern oder Bäumen sind davon ausgenommen. Ab wann ein Garten verwildert, läge zudem im Auge des Betrachters und wurde nicht weiter definiert.
04. März 2021
Vermieter, die im Jahr 2020 unverschuldet Mietausfälle erlitten, können einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen, informiert der Verband Haus und Grund Rheinland Westfalen. Anträge können noch bis zum 31. März 2021 gestellt werden – die Frist ist nicht verlängerbar.
25. Februar 2021
Elektronische Schließsysteme sind sehr komfortabel, sofern sie zuverlässig funktionieren und manipulationssicher sind. Deshalb sollten vor der Anschaffung einige Dinge beachtet und genau überlegt werden, mahnt der Verband privater Bauherren (VPB).
18. Februar 2021
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11. Februar 2021
Wohnungswasserzähler werden hierzulande nach sechs Jahren (kalt) bzw. fünf Jahren (warm) ausgetauscht, obwohl sie in aller Regel den Verbrauch noch zuverlässig messen. Dies liegt an den strengen eichrechtlichen Anforderungen in Deutschland. Ein seltenerer Austausch, wie er in vielen anderen Ländern bereits Usus ist, würde enorme Kosten sparen.